Radwegbenutzungspflicht soll aufgehoben werden

Ich kann es immer noch nicht glauben, aber es stimmt. Siehe Punkt 2.1:

https://ratsinformation.stadt-koeln.de/to0040.asp?__ksinr=13860

Die Verwaltung wird gebeten,
1. zügig die Radwegenutzungspflicht aufzuheben, wo nicht aufgrund einer qualifizierten Gefahrenlage eine Radwegebenutzungspflicht angeordnet werden muss, und somit den Radfahrenden durch Abnahme der blauen Schilder an den Radwegen die Wahlfreiheit zu geben, entweder den Radweg oder die Straße zu benutzen. Anhand vorhandener Daten soll die Verwaltung dem Verkehrsausschuss eine Liste der Sofortmaßnahmen sowie der Wege vorlegen, die erst nach weitergehenden Maßnahmen von der Benutzungspflicht ausgenommen werden können.

2. schnellst möglich die Radwegenutzungspflicht an den Ringen – hier auch im Zusammenhang mit der im Radverkehrskonzept Innenstadt geplanten shared-bike- lane – aufzuheben. Radfahrende sollen hier selbst entscheiden können, ob sie auf der Straße fahren oder den Radweg nutzen.

3. bei freilaufenden Rechtsabbiegern – insbesondere bei stark befahrenen Straßen – geeignete Maßnahmen zur Geschwindigkeitsreduzierung durchzuführen.

Ich bin baff.
Und gespannt, was die Verwaltung daraus strickt.
Und wann es umgesetzt wird.
Und freudig überrascht.

Danke. :-)

Bei rot drücken…

Ja, sowas gibt’s. Und das in Köln.

Radfahrer_druecken

Jetzt aber mal ein Punkt

…oder doch nicht?

Gestern auf dem Weg zur Arbeit hielt mich die Rennleitung kurz nach Überqueren der Kreuzung Pohlig/Vorgebirgsstr. und Höninger Weg an.

Führerschein und Fahrzeugpapiere blaffte mir der OberHauptRennleiter entgegen. Meinen Einwand, dass ich für das Fahrrad erst einen Fahrzeugschein erfinden müsste, kommentierte er nur kurz mit: Und Personalausweis auch!

Warum sie mich den angehalten haben, wollte ich immer noch verdutzt wissen. Das wüsste ich doch! Ich: nein, sonst würde ich nicht fragen.

Sie sind bei rot gefahren!

Nein, ich bin bei grün gefahren. Nein, sie sind bei rot gefahren, bestand der OberHauptRennleiter. Der HauptRennleiter war und blieb verdächtig still.

Nein, ich bin bei grün gefahren. Die Fahrradampel an dieser Kreuzung wird sehr früh grün.
Daskannjaganichsein! In Köln ist das ca. eine Sekunde, die die Fahrradfahrer Vorsprung bekommen, blaffte er zurück. (Als ob wir hier beim Nachlaufen sind.) Und ich sei 5 Sekunden früher losgefahren, als der Querverkehr gerade noch abbog. Nein, entgegnete ich ruhig, ca. 4-5 Sekunden vorher wird es grün und dann bin ich auch losgefahren, und es kommt öfters vor, dass dann noch Abbieger in der Kreuzung stehen und ich diese vorlasse.

Das werden wir überprüfen! Ja, dann komme ich mit. JahabenSiedennZeit? Nein, habe ich nicht, aber ich komme trotzdem mit.

Gesagt getan. Wir standen an der Kreuzug. Woistdenndie Fahrradampel? Da! Wo? Daha! Ja, dann müssen Sie ja auch den Fahrradweg nutzen. Welchen Fahrradweg? Den! Ich sehe hier keinen Fahrradweg für meine Spur, höchsten einen Radfahrstreifen und auf dem stehe ich.

Der HauptRennleiter ist immer noch still. Der OberHauptRennleiter weiß nicht mehr weiter, deswegen entlässt er mich mit den Worten: Das war ganz knapp! Ganz knapp! Fahren sie mal weiter!

Seufz…

Realität unerwünscht

Letzten Mittwoch trat hier in Köln die neue Stadtordnung in Kraft, die der Rat der Stadt Köln verabschiedet hatte.

Was hat das mit Fahrradfahren zu tun? Betrachten wir uns §22 der Stadtordnung auf Seite 8 des PDFs:

§ 22 Fahrzeuge
Das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen, Anhängern und mehrspurigen Fahrrädern
– auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem,
– auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen,
– in öffentlichen Grünflächen und
– auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen
sind verboten. Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie Dienst- und Rettungsfahrzeuge.

Fahrräder sind Fahrzeuge. Kinderanhänger sind Anhänger und Kinderlastenräder mitunter auch mehrspurige Räder. Die dürfen nun nicht mehr mit auf die Kölner Wiesen oder Kinderspielplätze genommen werden. Eine Ratsfrau erklärte auf Facebook, dass die eigentliche Intention war, die lästigen Bierbikes fernzuhalten.

Die alten Stadtordnungen beschränkten sich noch auf Kraftfahrzeuge (vgl. hier Anlage 2, S. 17):

§ 6 Kraftfahrzeuge (KStO)
(2) Das Fahren, Parken und das Abstellen von Fahrzeugen auch auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen ist untersagt.

§ 4 Nutzung der Anlagen (GrünflO)
2. Untersagt ist auf öffentlichen Grünflächen:
– das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern;

§ 5 Benutzungsregeln (Spiel.S)
(2) Dementsprechend sind insbesondere verboten:
b) das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen,

Bin gespannt, ob die Formulierung noch präzisiert wird und wenn nicht, wie die neue Stadtordnung dann durchgesetzt wird.

Nachtrag 27.04.14

Es ist noch größerer Unfug, als ich vermutete, denn in der Satzung steht explizit, dass die Wege durch die öffentlichen Grünflächen zu den Grünfläche dazu zählen. Vgl.:

§2 Begriffsbestimmungen
(2) Öffentliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen und Objekte:
[…]
1. Zu den öffentlichen Grünflächen gehören darin liegende Wege und Plätze, nicht straßenrechtlich gewidmete Parkplätze und oberirdische Gewässer zweiter Ordnung sowie zum Beispiel Vogelschauen, Tier- und Wildparks, der Botanische und der Forstbotanische Garten, der Rheingarten, die am Rheinufer gelegenen Park- und Spielflächen in Rodenkirchen, die Zündorfer Groov, der Rheinpark und die Deutzer/Poller Wiesen von der Severinsbrücke bis zur Rodenkirchener Brücke.

De facto sind damit ziemlich viele Wege in Köln nun für Fahrradfahrer verboten. Wird immer doller, passt aber grundsätzlich zum Status den das Fahrrad (noch) hat: Spielzeug, nicht Verkehrsmittel.

Strafen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung
[…]
36. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger oder mehrspurige Fahrräder auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt,
[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– Euro geahndet werden.