Realität unerwünscht

Letzten Mittwoch trat hier in Köln die neue Stadtordnung in Kraft, die der Rat der Stadt Köln verabschiedet hatte.

Was hat das mit Fahrradfahren zu tun? Betrachten wir uns §22 der Stadtordnung auf Seite 8 des PDFs:

§ 22 Fahrzeuge
Das Fahren, das Parken, das Mitführen oder Abstellen von Kraftfahrzeugen, Fahrzeugen, Anhängern und mehrspurigen Fahrrädern
– auf Baumscheiben, Baumbeeten oder Ähnlichem,
– auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen,
– in öffentlichen Grünflächen und
– auf öffentlichen Spiel- und Bolzplätzen
sind verboten. Ausgenommen sind Krankenfahrstühle, Senioren- und Behindertendreiräder sowie Dienst- und Rettungsfahrzeuge.

Fahrräder sind Fahrzeuge. Kinderanhänger sind Anhänger und Kinderlastenräder mitunter auch mehrspurige Räder. Die dürfen nun nicht mehr mit auf die Kölner Wiesen oder Kinderspielplätze genommen werden. Eine Ratsfrau erklärte auf Facebook, dass die eigentliche Intention war, die lästigen Bierbikes fernzuhalten.

Die alten Stadtordnungen beschränkten sich noch auf Kraftfahrzeuge (vgl. hier Anlage 2, S. 17):

§ 6 Kraftfahrzeuge (KStO)
(2) Das Fahren, Parken und das Abstellen von Fahrzeugen auch auf außerhalb der öffentlichen Straßen angelegten Grünstreifen ist untersagt.

§ 4 Nutzung der Anlagen (GrünflO)
2. Untersagt ist auf öffentlichen Grünflächen:
– das Fahren oder Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern;

§ 5 Benutzungsregeln (Spiel.S)
(2) Dementsprechend sind insbesondere verboten:
b) das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen,

Bin gespannt, ob die Formulierung noch präzisiert wird und wenn nicht, wie die neue Stadtordnung dann durchgesetzt wird.

Nachtrag 27.04.14

Es ist noch größerer Unfug, als ich vermutete, denn in der Satzung steht explizit, dass die Wege durch die öffentlichen Grünflächen zu den Grünfläche dazu zählen. Vgl.:

§2 Begriffsbestimmungen
(2) Öffentliche Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Flächen und Objekte:
[…]
1. Zu den öffentlichen Grünflächen gehören darin liegende Wege und Plätze, nicht straßenrechtlich gewidmete Parkplätze und oberirdische Gewässer zweiter Ordnung sowie zum Beispiel Vogelschauen, Tier- und Wildparks, der Botanische und der Forstbotanische Garten, der Rheingarten, die am Rheinufer gelegenen Park- und Spielflächen in Rodenkirchen, die Zündorfer Groov, der Rheinpark und die Deutzer/Poller Wiesen von der Severinsbrücke bis zur Rodenkirchener Brücke.

De facto sind damit ziemlich viele Wege in Köln nun für Fahrradfahrer verboten. Wird immer doller, passt aber grundsätzlich zum Status den das Fahrrad (noch) hat: Spielzeug, nicht Verkehrsmittel.

Strafen

§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Geltungsbereich dieser Verordnung
[…]
36. entgegen § 22 Kraftfahrzeuge, Fahrzeuge, Anhänger oder mehrspurige Fahrräder auf den genannten Bereichen fährt, parkt, mitführt oder abstellt,
[…]
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 17 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– Euro geahndet werden.